Künstliche Intelligenz im Aufsichtsrat

Künstliche Intelligenz im Aufsichtsrat

Darf Künstliche Intelligenz im Aufsichtsrat überhaupt mitreden – oder ist sie eine Haftungsfalle mit Ansage?

Die Diskussion um KI im Aufsichtsrat von Genossenschaften, Verbundgruppen und Genossenschaftsbanken ist längst keine Zukunftsmusik mehr.

Doch rechtlich ist klar: Der Einsatz birgt Chancen – aber auch erhebliche Risiken. Insbesondere drei Punkte sind entscheidend:

1. Höchstpersönliche Verantwortung bleibt unübertragbar.

KI darf Aufsichtsräte unterstützen, aber niemals Entscheidungen treffen. Die Letztverantwortung bleibt immer menschlich (§§ 93, 116 AktG, §§ 41, 34 GenG, § 38 Abs. 4 GenG). Außerdem gilt das Prinzip der Selbstorganschaft.

2. Kritisches Hinterfragen ist Pflicht.

Ein blindes Vertrauen in KI-Ergebnisse ist sorgfaltspflichtwidrig. Entscheidend ist, wie gründlich das einzelne Aufsichtsratsmitglied die Ergebnisse prüft und hinterfragt.

3. Wissen ist Haftungsschutz.

Wer den Einsatz von KI-Anwendungen durch Vorstandsmitglieder überwachen will, braucht eigenes Grundverständnis über Funktionsweise, Risiken und rechtliche Grenzen – Schulungen und Fortbildungen sind also Pflicht. Dies gilt insbesondere für Aufsichtsratsmitglieder von Genossenschaftsbanken, die ebenso wie die Vorstandsmitglieder der Aufsicht durch die BaFin unterliegen.

Wir sehen in diesem Wandel eine enorme Chance, erforderlich ist aber eine interne Abstimmung des kontrollierten Einsatzes von KI (inkl. Auswahl geeigneter und DSGVO-konformer KI-Anwendungen) sowie ggf. Anpassungen der Geschäftsordnungen.

Wie gehen Sie im Aufsichtsrat Ihrer Genossenschaft mit KI um?

Gerne unterstützen wir Sie dabei, die rechtlichen Fragestellungen in Angriff zu nehmen und verantwortungsvoll umzusetzen.

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